24-Stunden-Betreuung

Förderungen

Wir empfehlen die Broschüre des Bundessozialamtes zur 24-Stunden-Hilfe. Diese finden Sie hier.

Bevor wir Sie über die rechtliche Situation aufklären möchten, bringt es für Sie vielleicht eine Entlastung, wenn Sie wissen, dass sich unser Verein um sämtliche Anträge und Behördengänge für PatientInnen sowie 24h-Pflegerinnen annimmt. 

 

Höhe der Förderung (seit 1.11.2008)

Die Förderung kann seit November 2008 bis zu 1.100 Euro bei Vorliegen von (unselbstständigen) Arbeitsverhältnissen oder bis zu 550 Euro bei Vorliegen von Werkverträgen (bei selbstständigen Betreuungskräften) betragen. Die Betreuung muss gemäß den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes erfolgen.

Voraussetzungen

Das Betreuungsverhältnis kann in Form eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer/einem Angehörigen oder eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbstständigen Betreuungskraft bestehen.

 

Seit 1. Jänner 2009 müssen die Betreuungskräfte entweder eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen derjenigen eines/r Heihelfers/in entspricht, nachweisen oder seit mindestens sechs Monaten die Betreuung des Förderwerbers/der Förderwerberin sachgerrecht durchgeführt haben oder es muss eine fachspezifische Ermächtigung der Betreuungskraft zu pflegerischen Tätigkeiten vorliegen.

 

Weiters muss Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegesetz oder einem Landespflegegeldgesetz bestehen.

 

Wegfall der Vermögensgrenze ab 1.11.2008 bei 24h-Betreuung

Ab 1. November 2008 können alle Personen, die nach dem Bestimmungen der 24-Stunden-Betreuung zuhause gepflegt werden, unabhängig von ihrem Vermögen eine finanzielle Unterstützung zur 24-Stunden-Betreuung erhalten.

 

Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit VOR bzw. IN ZEITLICHER NÄHE ZUM BEGINN des Betreuungsverhältnisses einzubringen. Zeitliche Nähe ist dann gegeben, wenn der Antrag spätestens in dem Monat einlangt, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt. Bei später einlangenden Anträgen ist eine Förderung frühestens mit Beginn des Monates vor der Antragstellung möglich.

Einkommensgrenze

Bei Antragstellung wird das Einkommen der pflegebedürftigen Personen berücksichtigt. Die Einkommensgrenze beträgt 2.500 Euro netto monatlich, wobei Leistungen wie Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfen und Unfallrenten unberücksichtigt bleiben. Für jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen erhöht sich die Einkommensgrenze um 400 Euro beziehungsweise um 600 Euro für behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige.